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OLG Karlsruhe, 20.06.2011 - 2 Ws 241/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Aufhebung und Zurückverweisung eines mangelhaft begründeten Beschlusses der Strafvollstreckungskammer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 34; StPO § 454
Aufhebung und Zurückverweisung eines nur mangelhaft begründeten Beschlusses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 325
- AnwBl 2012, 61
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 29.07.2004 - 2 Ws 196/04
bedingte Entlassung; Anhörung; Strafvollstreckungsverfahren; Protokoll; Vermerk
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.06.2011 - 2 Ws 241/11
Vielmehr ist in der hier gegebenen Konstellation die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache unumgänglich (…OLG Stuttgart aaO.; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 383; KG NStZ 2007, 119f.). - KG, 14.10.2005 - 5 Ws 498/05
Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung: Erforderlichkeit der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.06.2011 - 2 Ws 241/11
Vielmehr ist in der hier gegebenen Konstellation die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache unumgänglich (…OLG Stuttgart aaO.; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 383; KG NStZ 2007, 119f.).
- OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15
Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung …
Ebenso unterliegen solche außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, die nicht nur mangelhaft, sondern - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nicht begründet worden sind, der Aufhebung und der Zurückverweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht (vgl. KG, Beschl. v. 23.06.2009 - 1 Ws 64/09, zit. nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 325 f. - Rn. 2 ff. nach juris). - OLG Celle, 27.01.2020 - 2 Ws 18/20
Anhörungsprotokoll bei Bezugnahme auf mündliche Anhörung im …
Bei dieser Sachlage ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, denn unabhängig davon, dass diese mit dem Verlust einer Instanz für die Verfahrensbeteiligten verbunden wäre und § 309 Abs. 2 StPO eine - im Verfahren nach § 463 i.V.m. § 454 StPO vorgeschriebene - mündliche Anhörung grundsätzlich nicht vorsieht, würde sie im Ergebnis eine Kompetenzverlagerung darstellen und der Senat praktisch in erster Instanz tätig werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2011 - 2 Ws 241/11, juris).